1. Verträge werden erst dann wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, Nebenabreden sowie Abänderungen der Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auch Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers, die diesen Bedingungen widersprechen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Besteller seinerseits der Bestellung Zugrundelegen wollte und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar.
2. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen ausdrücklich vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
1. Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise, die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer hat der Käufer zusätzlich zu entrichten.
2. Unsere Preise gelten ab Werk, Standort oder Lager. Die Kosten für die Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Preisangaben in Katalogen etc. sind unverbindlich.
1. Die Preise werden in EURO berechnet. Zahlungen sind ohne jeden Abzug bei Auslieferung der bestellten Ware zu leisten.
2. Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung hereingenommen; die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.
3. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so schuldet er als Verzugsschaden Zinsen, wie sie von den Geschäftsbanken für Überziehungskredite in Rechnung gestellt werden.
4. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte noch offen stehende Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
1. Die Gefahr geht mit der Absendung der bestellten Ware auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits von dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
2. Wir sind berechtigt, Versicherungen gegen Transportschäden auf Kosten des Bestellers abzuschließen
Für Sachmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt IX - Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7. Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, sind nicht abtretbar.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verkauf von neuen Waren 1 Jahr. Für gebrauchte Waren ist eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Diese Regelung findet nur gegenüber Unternehmer und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwenden werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer
- aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes , soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung unserer sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller unser Eigentum. Sind mehrere Gegenstände geliefert, so geht das Vorbehaltseigentum an einem bestimmten Gegenstand auch dann nicht unter, wenn der Kunde bei der Zahlung einen bestimmten Verwendungszweck angibt, solange noch andere Forderungen offen stehen.
2. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Ansprüche insgesamt um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Wertes verpflichtet.
3. Der Besteller ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zur Veräußerung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren befugt. Veräußert er jedoch als Wiederverkäufer die von uns gelieferten Waren, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegenüber seinen Abnehmern mit allen Nebenrechten (auch Sicherheiten) an uns ab.
4. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind unzulässig. Im Fall einer Pfändung durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich zu benachrichtigen.
5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte Anwendung findet.
1. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht ab, so schuldet er Schadenersatz i.H.v 20 % des vereinbarten Kaufpreises; wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
2. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, es sei ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden.
1. Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Aufstellung soweit fertig gestellt sein, dass sie mit der Aufstellung sofort nach der Anlieferung begonnen werden und dass ohne Unterbrechung beendet werden kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden sein; die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und gewärmt sein.
2. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien und Werkzeuge ist beim Besteller ein trockener, beleuchtbarer und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
3. Das Entladen der Lastkraftwagen und die Beförderung der Gegenstände vom Lastkraftwagen
zum Aufstellungsort ist Sache des Bestellers. Der Besteller hat darüber hinaus auf
seine Kosten zu stellen:
a) Hilfsmaschinen und Facharbeiter in der von uns erforderlich erachteten Zahl.
b) die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe.
4. Die Gefahr des Transportes von mitgebrachten Lieferteilen trägt der Besteller.
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt aus schließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Falls eine oder mehrere der obigen Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein sollten, so wird hierdurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt